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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Berliner Messinglampen GmbH

gültig ab 15.03.2014

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

I.

Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen der Firma

Berliner

Messinglampen GmbH

(im Folgenden: Verkäuferin) an ihre gewerblichen Abnehmer

erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser vorliegenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch

wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wird. Maßgeblich ist die jeweils zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung.

II. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers

gelten nur, wenn die Verkäuferin

sich ausdrücklich und schriftlich mit deren Geltung einverstanden erklärt hat;

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit

schon jetzt widersprochen.

§ 2 Vertragsabschluss

I.

Angebote der Verkäuferin sowie Angaben in Katalogen, Prospekten und Waren- und

Preislisten sind freibleibend.

II.

Aufträge (Bestellungen) bedürfen der Bestätigung der Verkäuferin. Diese Bestätigung

erfolgt, wenn nicht gesonderte Auftragsbestätigung ergeht, durch (auch teilweise) Ausführung

des Auftrages. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen lang gebunden, innerhalb

welcher Frist die Verkäuferin entscheiden kann, ob sie den Auftrag annimmt/ausführt.

III.

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen, Zusagen und Zusicherungen und die

Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; auch dieses

Schriftformerfordernis kann mündlich nicht wirksam abbedungen werden.

IV.

Erfolgt die Bestellung oder Auftragsbestätigung ohne nähere Beschaffenheits- oder

Preisvereinbarung, so sind die Angaben in den jeweils letzten Katalogen, Prospekten,

Preislisten oder vergleichbaren Unterlagen der Verkäuferin maßgebend.

V.

Vom Käufer zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte

oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich

bestätigt werden.

VI.

Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen,

nicht aber zum Abschluss von Verträgen oder zur Erteilung von Zusagen oder Zusicherungen

berechtigt.

§ 3 Preise

I.

Die zu zahlenden Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, ansonsten aus der

Rechnung nach Maßgabe der Angaben aus den jeweils letzten Katalogen, Prospekten,

Preislisten oder vergleichbaren Unterlagen.

II.

Sämtliche Preise und Angaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders

angegeben oder vereinbart, als

zuzüglich

der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen

Mehrwertsteuer

. Hierzu kommen anfallende Verkehrssteuern und etwaige andere Abgaben

und Zölle.

III.

Bei einem Auftragswert von bis zu 100,00 EURO wird eine zusätzliche

Bearbeitungsgebühr (Mindermengenzuschlag) von 6,00 EURO erhoben.

IV.

Die Innenverpackung ist im Preis eingeschlossen. Bei Versand im Paket wird für die

Außenverpackung erhoben:

Für das erste Paket einer Lieferung

6,- €

Für das zweite Paket einer Lieferung

3,- €

Ab dem dritten Paket einer Lieferung pro Paket

1,- €

Bei anderer Verpackungsform werden die tatsächlich entstehenden Verpackungskosten

abgerechnet. Ab einen Auftragswert von 400,- EURO werden Verpackungskosten nicht

erhoben; das gilt nicht, wenn wegen der Besonderheit der Ware oder des Transportes,

insbesondere ins Ausland, eine besondere Verpackungsform gewählt werden muss.

V.

Die Lieferung erfolgt unfrei ab Lager Berlin. Die Frachtkosten gehen, wenn nichts

anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, zu Lasten des Käufers und werden

diesem, auch wenn von der Verkäuferin verauslagt, in Rechnung gestellt.

VI.

Die Verkäuferin schließt normalerweise

keine Transportversicherung

ab, wenn der

Käufer dies nicht schriftlich verlangt. Wird eine Transportversicherung abgeschlossen, sind

die Kosten vom Käufer zu tragen.

VII.

Abzüge für Recyclingkosten bzw. Entsorgung von Verpackungsmaterial können wir nicht

anerkennen.

§ 4 Lieferungszeit, Lieferungsumfang, Abweichungsvorbehalt und Zertifizierung

I.

Termine und Fristen sind nur insoweit verbindlich, als sie von der Verkäuferin schriftlich

bestätigt worden sind.

II.

Ansonsten steht der Verkäuferin eine Lieferfrist von 2 Monaten, beginnend mit dem Tag

der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses, zu.

III.

Handelt es sich um eine Sonderanfertigung, beginnt die Lieferfrist erst beim Eingang der

vom Käufer beizubringenden Unterlagen wie Muster, Bilder, Zeichnungen, Passformen

(Lehren) und dergleichen.

IV.

Nachträgliche Änderungswünsche lassen die Lieferfrist erneut beginnen.

V.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, auf die

die Verkäuferin keinen Einfluss hat, hat die Verkäuferin auch bei der Vereinbarung einer

Lieferfrist oder eines Liefertermins nicht zu vertreten. Dauert eine solche Behinderung länger

als 3 Monate, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten; auch der Käufer kann - nach

Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung - vom Vertrag

zurücktreten.

VI.

Ist der Käufer berechtigt, der Verkäuferin eine Nachfrist zu setzen, so hat diese

mindestens einen Monat zu betragen.

VII.

Im Rahmen dieser Vorgaben ist die Verkäuferin zu

Teillieferungen

berechtigt.

VIII.

Der Verkäuferin ist vorbehalten, die Ware mit

Abweichungen

gegenüber der

Darstellung in Katalogen, Prospekten oder vergleichbaren Unterlagen zu liefern, soweit dies

aus verarbeitungstechnischen Gründen der Beschaffung sowie zum Zwecke der Anpassung

an Marktbedürfnisse notwendig oder sinnvoll erscheint. Das gilt z. B. für Veränderung von

Zierteilen oder Modelländerungen, solange dadurch die Gesamterscheinung der Ware nicht

erheblich verändert wird.

IX.

Produkte der Verkäuferin sind nach Maßgabe der in der Europäischen Union geltenden

Bestimmungen gefertigt und zertifiziert, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei

Lieferungen außerhalb der Europäischen Union liegt es in der alleinigen Verantwortung des

Käufers, sich mit rechtlichen Bestimmungen, die die Einfuhr, den Weitervertrieb oder die

Inbetriebnahme der Produkte betreffen, vertraut zu machen. Die Verkäuferin trifft insoweit

keine Einstandspflicht.

§ 5 Zahlung

I.

Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort zu leisten. Bei Zahlungseingang

innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Der Käufer

kommt mit der Erfüllung einer fälligen Geldforderung durch den Zugang einer Mahnung, der

Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides in

Verzug

. Er gerät ebenfalls in

Verzug

, wenn für die Erfüllung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist und er nicht

zu der bestimmten Zeit leistet. Unbeschadet des Vorstehenden kommt der Käufer 30 Tage

nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung

in

Verzug

. Zahlungsverzug des Käufers berechtigt die Verkäuferin, unbeschadet der

sonstigen der Verkäuferin zustehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem

Basiszinssatz zu berechnen. Falls ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann,

vermag die Verkäuferin diesen Schaden geltend zu machen; der Käufer seinerseits ist

berechtigt, der Verkäuferin nachzuweisen, dass der Verkäuferin infolge des Zahlungsverzugs

kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Das gilt auch für Teillieferungen.

II.

Die Zahlung hat bar, postbar oder durch Bankgutschrift zu erfolgen. Wechsel werden nur

nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert; die Ablehnung von Schecks bleibt vorbehalten.

Wechselzinsen, -spesen und auslagen gehen zu Lasten des Käufers.

III.

Die Verkäuferin behält sich die Lieferung gegen Post-, Speditions- oder eigene

Nachnahme

vor, insbesondere bei Erstaufträgen, bei Aufträgen größeren Umfanges oder

wenn eine frühere Lieferung nicht pünktlich bezahlt worden ist. Lieferungen ins

Ausland

erfolgen nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder übliche Dokumente (z.B. letter of credit).

IV.

Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Lieferung in Verzug, kann die Verkäuferin weitere

Lieferungen - auch aus anderen Bestellungen - bis zum vollständigen Forderungsausgleich

zurückstellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung

vom Vertrag oder Verträgen zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend

machen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

I.

Handelsübliche

Beschaffenheitsabweichungen

in Form, Größe, Farbe und Patina

gelten nicht als Mangel. Das gilt insbesondere für die überwiegend mundgeblasenen Gläser,

die übliche Unebenheiten, Luftblasen, Einschlüsse, Farb- und Größenabweichungen

aufweisen können. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung gerade hängender Gläser.

II.

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware

unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem

Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer

unverzüglich Anzeige zu machen.

III.

Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es

sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

IV.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der

Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als

genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der

Anzeige.

V

. Die Verkäuferin ist nach eigener Wahl berechtigt, Teile nachzubessern oder mangelfrei

zu ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft

herausstellen.

VI.

Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – unter Berücksichtigung der

gesetzlichen Ausnahmefälle – ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag erst, nachdem die

Verkäuferin eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung

wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher

Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das

Recht zur

Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

VII.

Die Waren, Ersatzteile und Produkte der Berliner Messinglampen GmbH sind nicht für

den Export, den Handel oder die gewerbliche Verbringung nach USA und / oder Kanada

bestimmt. Berliner Messinglampen schließt deshalb jegliche Haftung und Gewährleistung für

ihre Waren, Ersatzteile und Produkte im Falle des Exportes oder des gewerblichen

Verbringens nach USA und / oder Kanada aus. Verstößt der Erwerber gegen diese Regelung,

so wird er Berliner Messinglampen von jeglichen Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit

dem Inverkehrbringen der Waren in USA und / oder Kanada freistellen, einschließlich der

Kosten der Rechtsverteidigung. Abweichungen von dieser Regel bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

§ 7 Haftung

I.

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei

schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche

Vertragsverletzung vorliegt, ist die

Schadensersatzhaftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit

sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Soweit

vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung der Verkäuferin

ausgeschlossen.

II.

Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Käufer nur

geltend machen, wenn er der Verkäuferin derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer

Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder

bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

I.

Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller

Forderungen vor, die ihr gegenwärtig oder zukünftig aus der Geschäftsbeziehung zustehen.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen dieser Ware sind unzulässig.

II.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu

verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht mit Forderungsausgleich bei der Verkäuferin

im Verzug ist. Der Käufer tritt bereits jetzt Forderungen aus jedwedem Rechtsgrund

sicherungshalber an die Verkäuferin ab, die der Käufer im Hinblick auf diese Ware erwirbt,

insbesondere aus Weiterverkauf, unerlaubter Handlung oder Versicherungsansprüchen; die

Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Die Offenlegung dieser Abtretung unterbleibt, solange

der Käufer mit dem Forderungsausgleich nicht in Verzug gerät. Der Käufer ist jederzeit

verpflichtet, der Verkäuferin die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über diese

abgetretenen Forderungen zu erteilen.

III.

Im Falle der Verarbeitung wird, wenn dadurch das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin

erlischt, schon jetzt vereinbart, dass die Verkäuferin wertanteilsmäßig Miteigentümerin der

neuen Sache wird.

IV.

Macht die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Käufer unverzüglich zur

Herausgabe und Rücksendung der Vorbehaltsware verpflichtet.

V.

Bei mehr als einem zur Sicherung dienenden Liefergegenstand ist die Verkäuferin

verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit

der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %

oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden

Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 9 Schutz der Geschäftsausstattung der Verkäuferin

Das Wort- Bildzeichen der Verkäuferin ist warenzeichenrechtlich registriert (zu Nr.

1092702 des Deutschen Patentamtes) und gesetzlich geschützt. Es darf im

Geschäftsbetrieb ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren der Verkäuferin

benutzt werden und auch dann nur vollständig, insbesondere nicht unter Weglassung

der Firmenbezeichnung der Verkäuferin.

I.

Mit der Geschäftsbeziehung und einzelnen Verkäufen ist nicht die Übertragung von

Urheberrechten, insbesondere von Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-,

Gebrauchsmuster-, und ähnlichen Rechten der Verkäuferin verbunden.

II.

Kataloge, Prospekte, Preislisten und andere Unterlagen, die von der Verkäuferin

herrühren, dürfen nur zum Zwecke des Absatzes von Waren benutzt werden, die von der

Verkäuferin geliefert wurden. Die Verkäuferin behält sich das geistige Eigentum an solchen

Unterlagen vor. Es ist insbesondere unzulässig, diese Unterlagen ganz oder teilweise zu

vervielfältigen oder zum Inhalt von Verkaufsunterlagen des Käufers zu machen.

III.

Es ist unzulässig, Waren anderer Herkunft unter dem Anschein zu verkaufen, als

stammten sie aus der Herstellung oder Lieferung der Verkäuferin.

§ 10 Erfüllungsort, Gefahrübergang, anwendbares Recht und Gerichtsstand

I.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verkäuferin.

II.

Versendet die Verkäuferin die Ware an den Käufer, geht die Gefahr auf den Käufer über,

sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten

Person oder Anstalt ausgeliefert worden ist (Versendungskauf). Das gilt auch, wenn die

Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin erfolgt.

III.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer richten sich nach dem Recht

der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat oder die

Lieferung ins Ausland erfolgt.

IV.

Für die gerichtliche Geltendmachung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der

Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten

ist

zuständig das Gericht,

in dessen Bezirk die

Verkäuferin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 11 Datenschutz

Der Käufer nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass die Verkäuferin sämtliche

Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen,

speichern, verarbeiten, nutzen, an Dritte übermitteln und löschen darf. Die Daten betreffen z.

B. Adresse, Bezugsmengen und Fakturierungsdaten. Soweit es zur Wahrnehmung

berechtigter Interessen der Verkäuferin erforderlich ist, übermittelt sie Fakturierungsdaten an

Inkasso-Unternehmen. Die Verkäuferin stellt sicher, dass schutzwürdige Belange des Käufers

nicht beeinträchtigt werden.